Die Vereinsstatuten
Statuten
des Vereins
Internationaler Melodramen
Verein
§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1)
Der
Verein führt
den Namen „Internationaler Melodramen Verein“.
Die Abkürzung des Namens lautet „IMV“. Die englische
Bezeichnung lautet „International Melodrama Society“
(2)
Er
hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf die
ganze Welt.
(3)
Die
Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§
2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
bezweckt
- Etablierung
der Gattung Melodram
- Forschung
zum Thema Melodram
- Gedankenaustausch
und Diskussion zu Melodramen
- Aufführung
und Förderung von Aufführungen
- Repopularisierung in Medien und Musikgeschehen
- Förderung
von Melodramenkompositionen
- Archivierung
von Melodramen (Noten, Tonmaterial, Material von
Aufführungen)
- Wettbewerbe
zur Jugendförderung (Aufführung, Forschung, Komposition)
§
3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1)
Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen
- Kommunikation mit anderen Interessierten
- Einrichtung und Pflege einer
Homepage
- Tagungen
- Wettbewerbe
- Kompositionsaufträge
- Einrichtung eines Archivs
- Herausgabe von Materialien
(z.B. Dokumentationen, Melodramen Edition usw.)
(3)
Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch
- Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Einnahmen
bei Veranstaltungen und Konzerten (z.B. Eintrittspreis,
Tagungsgebühr usw.)
- Verkauf
von Medien (z.B. Bücher, Programme, Broschüren,
CDs usw.)
§
4: Arten der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche
Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche,
die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den Verein ernannt werden.
§
5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglieder
des Vereins können alle physischen Personen, sowie
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
(2)
Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3)
Bis
zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige
Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird
erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein
Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher
und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
(4)
Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstands durch die Generalversammlung.
§
6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2)
Der
Austritt kann nur zumJahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens
3 Monate vorher schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie
erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw.
das Eintreffen der E-Mail maßgeblich.
(3)
Der
Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung
einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate
mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4)
Der
Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten
und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5)
Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im
Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§
7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2)
Jedes
Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung
der Statuten zu verlangen.
(3)
Mindestens
ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
(4)
Die
Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand
über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins
zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand
den betreffenden Mitgliedern eine solche Information
auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5)
Die
Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in
der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6)
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins
nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind
zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§
8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§
9: Generalversammlung
(1)
Die
Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet jährlich statt.
(2)
Eine
außerordentliche Generalversammlung findet auf
a.
Beschluss
des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b.
schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c.
Verlangen
der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d.
Beschluss
der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz
VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e.
Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2
letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl
zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens
zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer
(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten
Kurator (Abs. 2 lit. d).
(4)
Anträge
zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich,
mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige
Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)
Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied
im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die
Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(8)
Die
Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau,
in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.
Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§
10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Beschlussfassung
über den Voranschlag;
b)
Entgegennahme
und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c)
Wahl
und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der
Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung
von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e)
Entlastung
des Vorstands;
f)
Festsetzung
der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)
Verleihung
und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung
des Vereins;
i)
Beratung
und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§
11: Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus
Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in
und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2)
Der
Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds
das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied
zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend
eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen
hat.
(3)
Die
Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl
ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich
auszuüben.
(4)
Der
Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung
von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich
oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied
den Vorstand einberufen.
(5)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen
anwesend ist.
(6)
Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag.
(7)
Den
Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung
sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das
die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
(8)
Außer
durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.
3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9)
Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung
tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds
in Kraft.
(10)
Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist
an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§
12: Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das
„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1)
Einrichtung eines den Anforderungen
des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender
Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2)
Erstellung des Jahresvoranschlags,
des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3)
Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4)
Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und
den geprüften Rechnungsabschluss;
(5)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6)
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten
des Vereins.
§
13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die
Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau
bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der/die
Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des
Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von
den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt
werden.
(4)
Bei
Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt,
auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5)
Der/die
Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand.
(6)
Der/die
Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(7)
Der/die
Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(8)
Im
Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der
Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin
oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
§
14: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2)
Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand
über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3)
Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§
15: Schiedsgericht
(1)
Zur
Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht
berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im
Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht
nach den §§ 577 ff ZPO.
(2)
Das
Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb
von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ
– mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet
nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§
16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die
freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese
Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und
erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst
Zwecken der Sozialhilfe.
zurück
zur Vereinsinformation